Ausbildungsabschlussprüfung

Ausbildungsabschlussprüfung
Abschluss der Ausbildung in einem Ausbildungsberuf.
- 1. Die A. wird in den anerkannten Ausbildungsberufen vor dem von der zuständigen Stelle errichteten Prüfungsausschuss ( Gesellenprüfungsausschuss) durchgeführt (§§ 34 ff. BBiG).
- 2. Voraussetzungen: (1) Erfüllung der  Ausbildungszeit (§§ 39 I Nr. 1, 29 II und III BBiG; (2) Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen und Führung der vorgesehenen  Berichtshefte (§ 39 I Nr. 2 BBiG); (3) Eintragung in das  Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse; (4) ggf. besondere Leistung im Betrieb oder in der Berufsschule oder Nachweis längerer beruflicher Tätigkeit (§ 40 BBiG).
- 3. Inhalt: Unter Zugrundelegung der Ausbildungsordnung ist in der A. festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt sowie mit dem in dem Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff vertraut ist.
- 4. Die A. ist für den  Auszubildenden gebührenfrei.
– (5.) Die A. kann zweimal wiederholt werden (§ 34 I BBiG).
- 6. Dem Prüfling ist bei bestandener A. ein  Zeugnis auszustellen (§ 34 II BBiG).

Lexikon der Economics. 2013.

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